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Gutachter & Sachverständiger
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Sie als Geschädigter haben das Recht auf freie Wahl eines von Ihnen
gewählten Ansprechpartners.
Haftpflichtschäden liegen vor, wenn den Geschädigten keinerlei Schuld
am Umfallergeignis und deren Folgen trifft. Eine Haftpflichtversicherung
des schuldigen Unfallgegners tritt in einem solchen Fall für die
Schadenregulierung ein.
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Wann liegt ein Haftpflichtschaden eigentlich vor?
Oben haben wir bereits erwähnt wann ein Haftpflichtschaden vorliegt. Nämlich wenn Sie als dem Geschädigten keine Schuld, am Unfallereignis, trifft.
Weil dies möglicherweise ein wenig abstrakt dargestellt ist, nennen wir hier zwei Beispiele die zu einem Haftpflichtschaden führen können:
•
Sie befinden sich auf einer Vorfahrtsstraße fahrend, aus einer Nebenstraße stößt ein Fahrzeug in den fließenden Verkehr ein und dadurch kommt
es zu einem Unfall mit Blechschaden an Ihrem Fahrzeug. Sie benachrichtigen die Polizei die den Schadenhergang polizeilich aufnimmt. Und es
wird dabei festgestellt das der Unfallverursacher, beispielsweise ohne an dem vorhandenen Stoppschild anzuhalten, in den fließenden Verkehr
eingefahren ist und so den Unfall als Schädiger verursacht hat.
•
Auf der Autobahn wechselt jemand die Spur von der rechten oder mittleren Spur auf Ihre, Sie befinden sich eine Spur weiter links, hierbei kommt
es zu einem Unfall bei dem Ihr Fahrzeug beschädigt wird. Unter Umständen entsteht hier auch ein Personenschaden nicht unerheblicher Art und
Weise. Da Sie sich bereits neben dem Fahrzeug und im Überholvorgang befunden haben, tritt hier die Haftpflichtversicherung des
Unfallverursachers (Schädiger) ein.
Welche Ansprüche haben Sie als Geschädigte oder Geschädigter gegenüber der Haftpflichtversicherung
des Schädigers?
Sie als Geschädigter können gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers folgende Leistungen in Anspruch nehmen:
•
Sie haben die freie Wahl eines Gutachters - Sie sind also frei in Ihrer Entscheidung welchen Gutachter / Sachverständigen Sie beauftragen.
•
Sie haben das Recht auf Erstattung der veranschlagten Reparaturkosten.
•
Sie haben Anspruch auf die Zahlung der Mitwagenkosten oder einer Entschädigung für den Nutzungsausfall währnd der voraussichtlichen
Reparaturdauer.
•
Sie haben Anspruch auf Erstattung einer möglichen Wertminderung, gegebenenfalls ist eine Werterhöhung anzuerkennen.
•
Sie haben Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten und auf Erstattung der Gutachterkosten.
Wie hoch muss die Schadenhöhe sein, damit eine Versicherung einen Sachverständigen anfordert bzw.
ab welcher Höhe wird ein Sachverständiger notwendig oder ist für den Geschädigten ratsam?
•
Wenn Schäden erkennbar einen Schadenwert von unter 700,00 € haben, dann darf eine Werkstatt auch ohne ein vorliegendes Gutachten
reparaieren. Ein zuvor angefertigter Kostenvoranschlag ist jedoch dringend geraten und zu fertigen.
•
Bei Schäden über 700,00 € ist es abhängig von der Leistungsverpflichteten Vesicherung, ob ein Gutachter in Anspruch genommen wird oder nicht.
•
Ab einer Schadenhöhe über 1.500,00 € fordern Versicherungen in aller Regel obligatorisch einen Sachverständigen an.
•
Geschädigte haben bereits ab einer Schadenhöhe von 700,00 € das Recht einen Sachverständigen zu beauftragen. Die gegnerische Versicherung
des Schädigers ist verpflichtet die Kosten zu übernehmen (AG Kiel, Urteil v. 30.11.2011 - Az.: 113 C 145/11).
Welche Bestandteile gehören zu einem Gutachten?
Jedes Gutachten besteht aus:
•
Einer Fahrzeugbeschreibung, die zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts dient.
•
Einer allgemeinen Schadenbeschreibung.
•
Der Kalkulation von Instandsetzungskosten.
•
Der Nennung des Restwertes des betroffenen Fahrzeugs, bei einem wirtschaftlichen Totalschaden.
Was ist der Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeuges?
Der Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeuges ist dadurch gekennzeichnet das er den Wert des Fahrzeugs darstellt den ein Autobesitzer aufbringen
muss, wenn er ein gleichwertiges anderes Auto bei einem örtlich ansässigen Kraftfahrzeughändler kaufen würde.
Wann ist ein durch Unfall beschädigtes Fahrzeug reparaturwürdig?
Ein durch Unfall beschädigtes Fahrzeug ist immer reparaturwürdig, wenn die kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert zuzüglich
eventuell anfallender Wertminderungen (im Haftpflichtschadenfall) nicht übersteigen.
Was ist eine Wertminderung?
Mit der Wertminderung erhält ein Geschädigter den Betrag, der ihm bei einem Verkauf seines Fahrzeugs voraussichtlich verloren gehen würde, weil er
sein Auto jetzt nicht mehr als „unfallfrei“ bezeichnen darf bei einem Verkauf. Dies obwohl die Schäden aus technischer Sicht vollständig und ohne
nachteilige Folgen beseitigt worden sind. Eine Wertminderung kommt ausschließlich nur bei einem Haftpflichtschaden in Frage. Wie hoch der
Gutachter oder Sachverständige die Wertminderung im Schadenfall ansetzt, hängt von der Schadenhöhe sowie dem Alter und dem allgemeinen
Zustand des Fahrzeugs ab. Die Wertminderung liegt bei etwa 10 % der Reparaturkosten. Bei sehr jungen Fahrzeugen liegt die Wertminderung
teilweise auch über 10 % der Reparaturkosten.
Was ist eine Werterhöhung?
Eine Werterhöhung kommt bei relativ alten Fahrzeugen dann zustande, wenn durch die Reparatur eine Wertsteigerung eintritt. Da es in einem
solchen Fall den Geschädigten besserstellt, muss er sich einen „Abzug neu für alt“ gefallen lassen. Auf eine mögliche Werterhöhung wird sowohl im
Haftpflichtfall als auch im Kaskofall geprüft.
Ab welchem Zeitpunkt liegt ein Totalschaden vor?
Wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert ung ggf. plus einer Wertminderung übersteigen, dann liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden
vor. Das Fahrzeug gilt dann als nicht mehr reparaturwürdig.
Wie wird die Schadenhöhe bei einem Totalschaden ermittelt?
Bei einem Totalschaden ermittelt sich die Schadenhöhe aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts.
Wie wird der Restwert eines Totalschadens ermittelt?
Der Gutachter ermittelt üblicherweise den Restwert bei einem Totalschaden, dadurch dass der Gutachter das verunfallte Fahrzeug
Verwertungsbetrieben anbietet welche auf entsprechende Fahrzeug spezialisiert sind, oder indem er das Angebot auf speziell auf Unfallschäden
ausgerichtete Internetseiten einstellt. Zur Ermittlung eines realistischen Restwertbetrages müssen mindestens drei Angebote zum Ankauf des
Unfallfahrzeugs herangezogen werden.
Was ist die Wiederbeschaffungsdauer?
Derjenige der als Geschädigter einen Totalschaden des Fahrzeugs erleidet, der muss auch die Gelegenheit erhalten sich ein anderes Fahrzug zu
suchen. Die Dauer bis er das neue Auto zur Vergügung hat, diese nennt man Wiederbeschaffungszeit oder Widerbeschaffungsdauer. In dieser Zeit,
der Wiederbeschaffungszeit, kann der Geschädigte einen Mietwagen für sich beanspruchen oder einen Nutzungsausfall geltend machen. Beides
jedoch nur für die maximale Dauer von 14 Wochentagen.
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